Satzung
Satzung des Förderverein Schwimmbad Nienburg (Saale) e.V.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins
(1)Der Verein führt den Namen: Förderverein Schwimmbad Nienburg (Saale)
(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bernburg (Saale) eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz ''eingetragener Verein'' (e.V.).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 06429 Nienburg (Saale).
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ''steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung (§§ 51 - 58 AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der sportlichen Aktivitäten im Schwimmbad am Orte, durch die Erhaltung des Schwimmbades Nienburg (Saale) und der Aufrechterhaltung des Badebetriebes dieses Schwimmbades im Interesse der Bevölkerung im Einzugsbereich des Schwimmbades.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung des Schwimmbades sowie Unterstützung und Aufrechterhaltung des Badebetriebes insbesondere durch Beschaffung von finanziellen Mitteln
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgabeberechtigungen werden in § 7 (Geschäftsordnung) geregelt.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das, in diesem Zeitraum vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Nienburg (Saale) zu, die diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für den in Trägerschaft der Stadt Nienburg (Saale) befindlichen Kindergarten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die den Vereinszweck anerkennt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Anteilige Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 4 Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat zum 31.03. des Geschäftsjahres einen Beitrag in Höhe von 30,00 Euro zu zahlen.
§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden (Kassenwart)
einem ständigen Vertreter. Im Verhinderungsfall eines der 3 Vorsitzenden tritt der ständige Vertreter an dessen jeweilige Stelle.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der 3. Vorsitzende (Kassenwart) und der ständige Vertreter. Je 2 von ihnen sind zusammen vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Über die Konten des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied einzeln bzw. allein verfügungsberechtigt.
(3) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Vorstandsmitglieder, die im Vereinsregister eingetragen sind, bleiben ferner im Amt, bis die Änderung der Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1-mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Über diese Satzungsänderungen wird in der nächsten Mitgliedersammlung informiert.
§ 7 Geschäftsordnung
(1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Zur Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstands wird ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer gewählt. Der Vorsitzende hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstands und aller Organe. Er unterzeichnet genehmigte Protokolle der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
(2) Der Schriftführer verfasst außer dem laufenden Schriftverkehr über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll. Protokolle müssen von ihm unterzeichnet werden.
(3) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins buchmäßig zu erfassen und in der jeweiligen Jahreshauptversammlung Rechenschaft über den Stand der Kasse zu geben. Weiter ist er verpflichtet, die mit dem Beitrag im Rückstand befindlichen Mitglieder zu mahnen und bei Erfolglosigkeit dem 1. Vorsitzenden Mitteilung zu machen.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1-mal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigen sie in Abweichung von Abs. 2 die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen sich mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Änderung aussprechen.
(2) Für Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, gilt § 6 Abs. 7 entsprechend.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.